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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: §§ 74 ff. HGB im Überblick

Nicht jede Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag bindet Sie nach dem Ausscheiden. Hier lesen Sie, wann ein Wettbewerbsverbot wirksam ist, welche Karenzentschädigung der Arbeitgeber zahlen muss, wie lange es höchstens gelten darf und wann es unverbindlich oder nichtig ist.

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Wann ein Wettbewerbsverbot bindet

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beschränkt Sie für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es ist nur dann verbindlich, wenn die strengen Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB erfüllt sind:

  • Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB): Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, und dem Arbeitnehmer ist eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Urkunde auszuhändigen.
  • Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB): Für jedes Jahr des Verbots muss eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zugesagt sein.
  • Berechtigtes geschäftliches Interesse (§ 74a HGB): Das Verbot muss dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und darf das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren.
  • Höchstdauer zwei Jahre (§ 74a Abs. 1 HGB): Eine darüber hinausgehende Bindung ist insoweit unverbindlich.

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gilt ohnehin bereits ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB für kaufmännische Angestellte, im Übrigen aus der Treuepflicht); um diese Klausel geht es hier nicht, sondern allein um die Bindung nach dem Ausscheiden.

Karenzentschädigung und Anrechnung

Die Karenzentschädigung beträgt mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, gezahlt für die Dauer des Verbots. Anderweitiger Erwerb wird nach § 74c HGB angerechnet, soweit Entschädigung und neuer Verdienst zusammen mehr als 110 % der zuletzt bezogenen Leistungen ausmachen (125 %, wenn der Arbeitnehmer für die neue Tätigkeit seinen Wohnsitz verlegen musste). Auch böswillig unterlassener Erwerb kann angerechnet werden. Die Entschädigung ist als Arbeitslohn zu versteuern.

Unverbindliche und nichtige Verbote, Verzicht und Vertragsstrafe

Fehlt die Zusage einer Karenzentschädigung vollständig, ist das Verbot nichtig — es bindet nicht, und es entsteht kein Entschädigungsanspruch. Liegt die zugesagte Entschädigung unter dem gesetzlichen Mindestmaß, ist das Verbot unverbindlich: Sie haben zu Beginn der Karenzzeit ein Wahlrecht, ob Sie sich an das Verbot halten (und die Entschädigung verlangen) oder Wettbewerb betreiben. Der Arbeitgeber kann nach § 75a HGB vor Beendigung schriftlich auf das Verbot verzichten; die Entschädigungspflicht entfällt dann allerdings erst ein Jahr nach der Verzichtserklärung. Eine vereinbarte Vertragsstrafe für Verstöße ist möglich, unterliegt aber der Inhaltskontrolle.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine juristische Information, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Vorhersage des Ausgangs. Es entsteht kein Mandatsverhältnis. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lesen Sie auch unsere KI-Transparenz.

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