Kurzarbeit: Kurzarbeitergeld und Voraussetzungen
Kurzarbeit soll Beschäftigung sichern, wenn vorübergehend Arbeit ausfällt. Hier lesen Sie, wann Kurzarbeitergeld gezahlt wird, welche Voraussetzungen gelten und warum Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einseitig anordnen kann.
Meine Situation analysieren — ab €29Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit — bis hin zur vollständigen Aussetzung ("Kurzarbeit null") — wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls. Ziel ist es, Beschäftigung zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Der Lohn sinkt entsprechend der reduzierten Arbeitszeit; ein Teil des Verdienstausfalls wird durch das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit ausgeglichen. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Kurzarbeit unverändert fort; geändert werden nur der Umfang der Arbeitszeit und der Vergütung.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) setzt mehrere Punkte voraus:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis, vorübergehend und unvermeidbar (§ 96 SGB III).
- Betriebliche und persönliche Voraussetzungen: der Betrieb beschäftigt mindestens eine Person; das Arbeitsverhältnis ist versicherungspflichtig und ungekündigt.
- Anzeige bei der Agentur für Arbeit über den Arbeitsausfall.
Die Höhe beträgt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Für die Beschäftigten ist die Teilnahme an der Kurzarbeit grundsätzlich verpflichtend, sobald eine wirksame Rechtsgrundlage besteht.
Rechtsgrundlage, Zustimmung und Dauer
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Erforderlich ist eine Rechtsgrundlage: ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine ausdrückliche Zustimmung bzw. arbeitsvertragliche Regelung. Besteht ein Betriebsrat, ist die Einführung mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG). Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist gesetzlich begrenzt (regulär bis zu zwölf Monate) und kann durch Rechtsverordnung verlängert werden. Während der Kurzarbeit bleibt der allgemeine Kündigungsschutz bestehen. Vorrangig sind in der Regel Resturlaub und Arbeitszeitguthaben einzubringen, um den Arbeitsausfall zu verringern.
Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine juristische Information, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Vorhersage des Ausgangs. Es entsteht kein Mandatsverhältnis. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lesen Sie auch unsere KI-Transparenz.
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