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KI-Transparenz: Dieser Dienst nutzt Künstliche Intelligenz zur Erstellung allgemeiner juristischer Information. Die Ausgabe ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Betriebsbedingte Kündigung: was zählt?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung stehen der Wegfall des Arbeitsplatzes und eine korrekte Sozialauswahl im Mittelpunkt. Hier lesen Sie die wichtigsten Anforderungen und Fristen.

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Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Eine betriebsbedingte Kündigung stützt sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG) — etwa Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Wegfall einer Stelle. Die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (nicht auf Zweckmäßigkeit, aber auf offenbare Unsachlichkeit oder Willkür). Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfällt und keine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz möglich ist.

Die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)

Stehen mehrere vergleichbare Arbeitnehmer zur Auswahl, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Berücksichtigt werden vier Kriterien:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Wird ein vergleichbarer, sozial weniger schutzwürdiger Kollege nicht einbezogen, ist die Auswahl regelmäßig fehlerhaft. Sie können vom Arbeitgeber Auskunft über die Gründe der getroffenen Sozialauswahl verlangen. In engen Grenzen dürfen Leistungsträger aus der Auswahl herausgenommen werden.

Wann gilt der Kündigungsschutz — und welche Frist?

Der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG greift nur, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG — im Kleinbetrieb gilt er meist nicht) und das Arbeitsverhältnis die sechsmonatige Wartezeit (§ 1 KSchG) überschritten hat. Greift das KSchG, muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Bei einem Hinweis im Kündigungsschreiben kann ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bestehen; bei größeren Personalabbaumaßnahmen sind die Regeln zur Massenentlassung (§ 17 KSchG) zu beachten.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine juristische Information, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Vorhersage des Ausgangs. Es entsteht kein Mandatsverhältnis. Bei einer konkreten Kündigung steht viel auf dem Spiel; im Zweifel wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lesen Sie auch unsere KI-Transparenz.

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