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KI-Transparenz: Dieser Dienst nutzt Künstliche Intelligenz zur Erstellung allgemeiner juristischer Information. Die Ausgabe ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Abfindung berechnen: die Faustformel

Wie hoch könnte eine Abfindung ausfallen? Hier lesen Sie die gängige Faustformel, was § 1a KSchG regelt und warum die Zahl ein statistischer Orientierungswert ist — kein gesetzlicher Anspruch.

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Die Faustformel

Zur groben Orientierung wird in der Praxis häufig die Faustformel herangezogen: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3.500 € und acht Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt sich 0,5 × 3.500 € × 8 = 14.000 €. Angefangene Beschäftigungsjahre werden je nach Üblichkeit auf- oder abgerundet. Diese Formel lehnt sich an § 1a KSchG an, ist aber kein verbindlicher Tarif: Sie beschreibt eine statistische Größenordnung, von der die tatsächliche Höhe nach oben oder unten abweichen kann.

§ 1a KSchG — und wann es (k)einen Anspruch gibt

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. § 1a KSchG regelt einen Sonderfall: Spricht der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aus und weist im Kündigungsschreiben darauf hin, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung erhält, entsteht ein Anspruch in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr. Außerhalb dieses Falls entstehen Abfindungen typischerweise durch einen gerichtlichen Vergleich im Kündigungsschutzprozess, einen Aufhebungsvertrag oder einen Sozialplan.

Was die Höhe beeinflusst

Die konkrete Abfindung hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Erfolgsaussichten der Kündigung: je angreifbarer die Kündigung, desto stärker die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers.
  • Betriebszugehörigkeit und Gehalt: beide gehen unmittelbar in die Faustformel ein.
  • Sozialplan oder Tarifvertrag: können eigene, oft günstigere Berechnungsregeln vorsehen.

Bei schwankenden Bezügen wird für das "Bruttomonatsgehalt" häufig auf den Durchschnitt der letzten Monate abgestellt; regelmäßige Sonderzahlungen können einzubeziehen sein. Steuerlich ist eine Abfindung einkommensteuerpflichtig (ggf. mit Fünftelregelung), in der Regel aber sozialversicherungsfrei. Die hier genannte Zahl ist ein statistischer Richtwert, kein garantierter Betrag.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine juristische Information, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Vorhersage des Ausgangs. Es entsteht kein Mandatsverhältnis. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lesen Sie auch unsere KI-Transparenz.

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