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KI-Transparenz: Dieser Dienst nutzt Künstliche Intelligenz zur Erstellung allgemeiner juristischer Information. Die Ausgabe ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Kündigungsfrist: § 622 BGB im Überblick

Welche Frist gilt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses? Hier lesen Sie die gesetzliche Grundfrist, die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Fristen und die Sonderregeln für die Probezeit.

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Die gesetzliche Grundfrist

Die Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie gilt, soweit weder Arbeitsvertrag noch Tarifvertrag etwas anderes regeln, und betrifft die ordentliche Kündigung. Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis dagegen sofort und braucht keine Frist. Wichtig: Die Kündigungsfrist betrifft den Zeitpunkt der Beendigung — sie ist nicht zu verwechseln mit der 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).

Verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit

Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängert § 622 Abs. 2 BGB die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit — jeweils zum Ende eines Kalendermonats:

  • 2 Jahre: 1 Monat
  • 5 Jahre: 2 Monate
  • 8 Jahre: 3 Monate
  • 10 Jahre: 4 Monate
  • 12 Jahre: 5 Monate
  • 15 Jahre: 6 Monate
  • 20 Jahre: 7 Monate

Frühere Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber werden grundsätzlich mitgezählt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang der Kündigung; die Frist läuft dann bis zum nächsten zulässigen Beendigungstermin. Eine zu kurz bemessene Frist macht die Kündigung in der Regel nicht unwirksam, sondern wirkt häufig zum nächsten korrekten Termin — die genaue Auslegung hängt vom Einzelfall ab.

Probezeit, Vertrag und Tarif

In einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Arbeits- und Tarifverträge können von den gesetzlichen Fristen abweichen; ein Tarifvertrag darf sie auch verkürzen. Einzelvertraglich gilt die Schranke, dass die für den Arbeitnehmer vereinbarte Frist nicht länger sein darf als die für den Arbeitgeber. Prüfen Sie deshalb stets, ob Ihr Vertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag eigene Fristen enthält.

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine juristische Information, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Vorhersage des Ausgangs. Es entsteht kein Mandatsverhältnis. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lesen Sie auch unsere KI-Transparenz.

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