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KI-Transparenz: Dieser Dienst nutzt Künstliche Intelligenz zur Erstellung allgemeiner juristischer Information. Die Ausgabe ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Krankheitsbedingte Kündigung: die drei Stufen

Eine Krankheit allein rechtfertigt keine Kündigung. Hier lesen Sie, welche drei Voraussetzungen die Gerichte prüfen und welche Rolle das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) spielt.

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Was ist eine krankheitsbedingte Kündigung?

Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Gekündigt wird nicht die Krankheit als Vorwurf, sondern es geht um die Auswirkungen der Erkrankung auf das Arbeitsverhältnis. Eine Krankheit allein rechtfertigt eine Kündigung nicht; und es gibt kein generelles Kündigungsverbot während einer Arbeitsunfähigkeit — eine Kündigung ist also auch während der Krankheit möglich. Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Die drei Prüfungsstufen

Die Rechtsprechung prüft die soziale Rechtfertigung in drei Schritten:

  • Negative Gesundheitsprognose: Zum Kündigungszeitpunkt sind weitere erhebliche Fehlzeiten zu erwarten (häufige Kurzerkrankungen, Langzeiterkrankung oder dauerhafte Leistungsminderung).
  • Erhebliche Beeinträchtigung: Die zu erwartenden Fehlzeiten führen zu erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Belastungen, etwa hohen Entgeltfortzahlungskosten oder Störungen des Betriebsablaufs.
  • Interessenabwägung: Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit werden unter anderem Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und die Ursache der Erkrankung berücksichtigt.

In der Praxis werden drei Fallgruppen unterschieden: häufige Kurzerkrankungen, eine langanhaltende Erkrankung und die dauernde Unfähigkeit, die geschuldete Leistung zu erbringen. Für jede gelten die drei Stufen, jedoch mit unterschiedlichen Anforderungen an die Prognose und die betriebliche Beeinträchtigung.

bEM (§ 167 SGB IX) und Ihre Position

War ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ein unterlassenes bEM macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam, erhöht aber die Darlegungslast des Arbeitgebers, dass keine milderen Mittel bestanden. Gegen die Kündigung gilt die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG). Bei einer Schwerbehinderung ist zusätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX).

Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine juristische Information, keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Vorhersage des Ausgangs. Es entsteht kein Mandatsverhältnis. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Lesen Sie auch unsere KI-Transparenz.

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